AGB

Allgemeines

Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen und Leistungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Sämtliche vertragliche Vereinbarungen bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Schriftform bzw. unserer schriftlichen Bestätigung. Bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen bleiben die übrigen Geschäftsbedingungen wirksam.

 

Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich -rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend Käufer genannt).

 

Angebot

Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Muster, Prospekte, technische Beschreibungen und Skizzen bleiben unser Eigentum, sie dienen der allgemeinen Orientierung. Die darin enthaltenen Angaben sind, soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, lediglich als annähernde und keinesfalls als zugesicherte Eigenschaften zu betrachten. Für öffentliche Aussagen, insbesondere in der Werbung, hat der Verkäufer nur einzustehen, wenn er sie veranlasst hat. In solchen Fällen besteht eine Einstandspflicht nur dann, wenn die Werbung die Kaufentscheidung des Kunden auch tatsächlich beeinflusst hat.

 

Preise

Es gelten die vereinbarten Preise. Sollten sich wesentliche Kostenbestandteile bis zum Tag der Lieferung ändern, dann ist eine Preiserhöhung möglich, jedoch nur dann, wenn die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht wird. Die Preise verstehen sich ab Lager des Verkäufers ausschließlich Verpackung. Die Transportkosten gehen zu Lasten des Käufers. Die Preise verstehen sich exklusive MwSt., welche zu dem am Tage der Lieferung gültigen Steuersatz zusätzlich verrechnet wird.

 

Lieferzeit

Der Beginn der vom Verkäufer angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen, die Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen sowie den Eingang einer vereinbarten Anzahlung voraus.
Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Verkäufer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mitteilen.
Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Verkäufers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2 v.H., im Ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.

 

Der Verkäufer ist bei teilbaren Lieferungen zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies dem Käufer zumutbar ist.
 

Gefahrenübergang und Entgegennahme

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Käufer über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Montage übernommen hat.
Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Verkäufer gegen Diebstahl, Bruch- und /oder Transportschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
Verzögert sich der Versand infolge Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über.
 
GEWÄHRLEISTUNG
Soweit ein Mangel an dem Liefergegenstand vorliegt, ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.
lm Falle der Ersatzlieferung ist der Käufer verpflichtet, die mangelhafte Sache zurückzugewähren.
Kosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gelieferte Sache nach deren Lieferung an einen anderen Ort als der gewerblichen Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernimmt der Verkäufer nicht.
Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist erst dann auszugehen,

 

  • wenn dem Verkäufer hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde
  • wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung vom Verkäufer verweigert oder unzumutbar verzögert wird
  • wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder
  • wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt

 

Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, sofern dieser Mangel nicht auf eine fehlerhafte Montageanleitung des Verkäufers zurückzuführen ist, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße Eingriffe in das Antriebssystem oder angeschlossene Teile, Verwendung ungeeigneter Zubehörteile.

 

Unwesentliche Änderungen des Liefergegenstandes, welche dessen Funktion nicht beeinträchtigen, stellen keinen Mangel dar.
Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren 12 Monate nach Gefahr-übergang, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
 

Untersuchungs- und Rügepflicht

Der Käufer kann etwaige Rechte wegen Sachmängeln gegenüber dem Verkäufer nur geltend machen, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. § 377 HGB in Bezug auf die gelieferte Ware ordnungsgemäß nachgekommen ist.

 

Haftung

Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Ansprüche des Käufers gemäß § 439 Abs. 3 BGB bleiben hiervon unberührt.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei pflichtwidrigen und vom Verkäufer zu vertretenden Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder von Garantien oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
Es gilt ebenfalls nicht im Falle von Sach- und Vermögensschäden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder leitenden Angestellten des Verkäufers oder bei einer pflichtwidrigen und vom Verkäufer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Im Falle einer Haftung in diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungs-vorschriften.

 

Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch Verschulden des Verkäufers die gelieferte Ware vom Käufer infolge unterlassener oder fehlerhaften Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere bei mangelhafter Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers die vorstehenden Gewährleistungs- und Haftungsregelungen entsprechend.

 

Zahlungen

Die Rechnungen sind innerhalb der schriftlich vereinbarten Zahlungsfrist, gerechnet ab dem Rechnungsdatum zahlbar. Bei Zielüberschreitungen werden bankübliche Verzugszinsen berechnet.
Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Nachnahme auszuführen, alle offen stehenden, auch gestundeten Rechnungsbeträge fällig zu stellen und Barzahlungen zu verlangen.
Vertreter oder Außendienstmitarbeiter des Verkäufers sind zum Inkasso nur berechtigt, wenn sie im Besitz einer schriftlichen Vollmacht des Verkäufers sind.
Aufrechnungs- und Leistungsverweigerungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Verkäufer anerkannt sind. Zur Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechtes ist der Käufer außerdem nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem Verkäufer gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum des Verkäufers. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z. B. bei Zahlungsverzug, hat der Verkäufer nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nimmt der Verkäufer die Vorbehaltsware urück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Verkäufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäfts-verkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Dieser nimmt die Abtretung hiermit an.
Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, insbesondere dann, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderung so lange unmittelbar an den Verkäufer zu bewirken, als noch Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer bestehen.
Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Falle für den Verkäufer vorgenommen. Sobald die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inkl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle untrennbarer Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inkl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers infolge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind sich der Käufer und der Verkäufer einig, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Die Übertragung nimmt der Verkäufer hiermit an. Das so entstandene Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Käufer für den Verkäufer.
Das Recht des Käufers zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zur Verarbeitung oder Umbildung erlischt in jedem Falle mit Zahlungseinstellung des Käufers oder der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere im Falle von Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

 

Gerichtsstand – Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz des Verkäufers.
Für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seiner Wirksamkeit auftretenden Rechtsstreitigkeiten ist Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, seine Ansprüche am Sitz des Käufers geltend zu machen.
Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
 

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